Wurde von einer Inkassofirma gegen Sie eine Betreibung für Inkassokosten, Verwaltungsgebühren oder Mahnkosten eingeleitet?
Kommen Sie auf dem Korrespondenzweg mit einer Inkassofirma nicht weiter und sind auf anwaltliche Unterstützung angewiesen?
Haben Sie bereits einen Grossteil der ursprünglichen Rechnung bezahlt, möchten aber die Verwaltungsgebühren (Inkassokosten) nicht bezahlen?
Unter den Begriff Inkassokosten fallen alle Kosten in Verbindung mit der Inkassotätigkeit, ausser die vertraglich vereinbarten Zinsen und die geschuldete Forderung. Es handelt sich dabei um die Kosten, die durch den Gläubiger oder dessen Vertreter nach Verzug des Schuldners gefordert werden. Diese Kosten können unterschiedlich benannt werden (Adressensuche, Verzugskosten, Verwaltungsgebühren, Rechtsabklärung, usw.). Soweit die Inkassokosten nicht vertraglich vereinbart wurden, sind sie häufig nicht geschuldet. Vertraglich vereinbarte Inkassokosten können bis zu einem gewissen, vernünftigen Mass geschuldet werden. Es müssen jeweils die einzelnen Umstände geprüft werden.